Satzung

 Vereinssatzung der Schützengilde St. Katharina Gerdingseite,
Füchte und Storkerhook Epe e.V. 1588


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen »Schützengilde St. Katharina Gerdingseite, Füchte und Storkerhook Epe e.V. 1588« und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld Nr. 5264 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 48599 Gronau, Ortsteil Epe.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er hat die Aufgabe der Förderung des
Frohsinns und der Geselligkeit im Rahmen einer christlichen Ordnung, sowie die
Pflege der Liebe und Treue zur deutschen Heimat und zum deutschen Vaterland.


Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Einnahmen und etwaige Überschüsse sind
zweckbestimmt für die Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.



§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft von der Generalversammlung bis zur darauf folgenden.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle männlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei Minderjährigen (16 – 17-jährige) bedarf es der Zustimmung des gestz. Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung
die Satzung des Vereins, die auf Wunsch ausgehändigt wird, anzuerkennen und zu
beachten und zum Wohle des Vereins beizutragen. Mitglieder, die sich in dem Verein
ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Zur Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf es der Zustimmung der Generalversammlung.

Vereinssatzung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu den Veranstaltungen. Ausnahmen werden  von Fall zu Fall durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten.  Jedes Schützenmitglied hat Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf
den Schluss des Geschäftsjahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft
zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,  wenn es die Vereinsinteressen schädigt und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablässt.
Das gleiche gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Auf die Ausschlussfolgen ist hinzuweisen.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorsitzenden Beschwerde einzulegen, über welche die nächste Generalversammlung entscheidet. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein, seiner Einrichtung und seinem Vermögen.

§ 7 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
Der Betrag wird mittels Lastschrift vom Konto des Mitglieds abgebucht. Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, soweit sie das 65.(Fünfundsechzig) Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden (1. Präsident),
zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Präsident), Schriftführer, Kassenführer,
den Beisitzern und den Jugendvertretern. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
erste und der zweite Vorsitzende. Beide sind für sich alleine vertretungsberechtigt.


Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 (vier) Jahre gewählt. Ungewöhnliche Umstände können jedoch von dieser Amtsperiode abweichen. Die Vorstandsmitglieder bleiben  bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder bis zur Wiederwahl im Amt. Der Präsident muss aus den Reihen des Vorstandes gewählt werden. Wenn sich mehr als 1 (eine) Person zur Wahl stellen, muss geheim gewählt werden.

 

Der Vorstand hält in regelmäßigen Abständen seine Vorstandssitzungen ab.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches handschriftlich in ein fest eingebundenes Protokollbuch eingeschrieben ist. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Präsidenten unterschrieben werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, zu denen der erste oder der zweite Vorsitzende gehören müssen, beschlussfähig. Zu allen Vorstandssitzungen sind der amtierende König, sowie der General oder dessen Vertreter berechtigt, hieran teilzunehmen. Sie haben alle Stimmrecht.
Der Ehrenvorsitzende (Ehrenpräsident) hat ebenso das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 9 Wahl der Offiziere

Die Offiziere werden auf der Generalversammlung gewählt. Wenn sich mehr als 1 (eine) Person zur Wahl stellen, muss geheim gewählt werden. Das Offizierscorps wird vom General geführt. Die Amtszeit der Offiziere ist unbefristet. Der General muss aus den Reihen der Offiziere gewählt werden.

§ 10 Zuwendungen

An kein Vereinsmitglied dürfen Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Auslagen oder
dergleichen gezahlt werden. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus.

§ 11 Generalversammlung

Der jährlichen Generalversammlung obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes,
des Kassenberichtes, Bericht der Kassenprüfer, Beschlussfassung für die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Wahl der Jugendvertreter und der Offiziere, sofern diese anstehen.  Die Wahl eines Kassenprüfers und die Zustimmung zu Ehrenmitgliedern nach Vorschlag des Vorstandes.

Die Festlegung der Vereinsveranstaltungen sowie die Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beschwerden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 (dreißig) Mitglieder  anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss eine neue Generalversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit von den Mitgliedern verlangt werden, sofern ein begründeter Antrag mit Angabe der Tagesordnungspunkte dem Vorstand vorgelegt wird und von mindestens 50 (fünfzig) aller Mitglieder unterschrieben ist. Die Generalversammlung wird vom 1 (ersten) Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden; einberufen und geleitet.

Die schriftliche Einladung soll spätestens 1 (eine) Woche vorher unterMitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann aber auch durch Veröffentlichung in der örtllichen Tageszeitung (Westfälischen Nachrichten bzw. Gronauer Nachrichten) erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung  müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim 1 (ersten) Vorsitzenden oder beim Schriftführer eingereicht werden.

Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderung und über Beschwerden  gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von 75 % (dreiviertel) der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Über jede Generalversammlung  ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

Der 1 (erste) Vorsitzende (1 Präsident) kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Außerordentliche Generalversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen Versammlungen.

§ 12 Kassenprüfer und ihre Aufgaben

Der Kassenprüfer wird auf 2 (zwei) Jahre gewählt. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer hinzu. Somit scheidet turnusgemäß jährlich ein Kassenprüfer aus. Besondere Umstände können jedoch von dieser Wahlperiode abweichen.
Die Kassenprüfer haben vor der Generalversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen  und darüber in der Generalversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 
§ 13 Veranstaltungen

Über die vom Verein durchzuführenden Veranstaltungen entscheidet die Mitgliederversammlung, grundsätzlich aber zunächst der Vorstand. Die Termine der Veranstaltungen bestimmt der Vorstand.
Der Ablauf der Veranstaltungen wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Offizierskorps festgelegt.
Die traditionellen bisherigen Gepflogenheiten sind zu berücksichtigen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den Veranstaltungen eine Dame mitzubringen, die von der Zahlung des üblichen Eintrittsgeldes befreit ist.  Über die Einladung und Teilnahme anderer Personen und ein evtl. zu zahlendes Eintrittsgeld entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand. Das Schützenfest und das Sommerfest finden im Wechsel alle 2 (zwei) Jahre statt.
Besondere Umstände können von dieser Regelung jedoch abweichen. Der Ausschank muss jährlich durch Ausschreibung vergeben werden.

§ 14 Königswürde

Für die Zulassung zum Königsschuss ist eine ununterbrochene Mitgliedschaft von mindestens 2 (zwei) Jahren erforderlich. Der König, die Königin und der Hofstaat müssen mindestens 18 (achtzehn) Jahre alt sein.  Der König wählt seine Königin und bestimmt den Hofstaat aus dem Kreise der Mitglieder.
Die Zusammensetzung des Thrones erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ausnahmen können nur vom Vorstand zugelassen werden. Den Zuschuss für den Königsschuss setzt von Jahr zu Jahr der Vorstand fest, der auch die Art und Weise der Auszahlung bestimmt. Der König hat die Verpflichtung, zum nächst folgenden Schützenfest den Vogel für das Schießen und ein echt silbernes
Schild mit Gravur für die Königskette auf eigene Rechnung zu bestellen.

Der Vogel wird vom König auf eigene Rechnung bestellt und vom Vorstand begutachtet.
Der König und die Königin erhalten je einen Orden oder ähnliches.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Gilde kann durch eine Abstimmung mit 7/8 (siebenachtel) Stimmen-Mehrheit erfolgen.
Der Vorstand hat dann über das Vermögen der Schützengilde zu beschließen.


Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung vom 10.11.2012 beschlossen.

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